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Auf ots.de/Braunschweiger Zeitung lesen wir: „Bei 500 Kilometern müssen Belege an Mieter versendet werden Wenn es um die Übermittlung von Belegen für die Nebenkostenabrechnung geht, dann streiten Mieter und Vermieter immer wieder mal über die Zumutbarkeitsgrenzen. Ab wann kann man auf einer postalischen Zusendung der Belege bzw. Belegkopien bestehen?“ Weiter heisst es dort:

„Wenn es um die Übermittlung von Belegen für die Nebenkostenabrechnung geht, dann streiten Mieter und Vermieter immer wieder mal über die Zumutbarkeitsgrenzen. Ab wann kann man auf einer postalischen Zusendung der Belege bzw. Belegkopien bestehen? Wenn zwischen der vermieteten Wohnung und dem Aufenthaltsort des Eigentümers 500 Kilometer liegen, dann ist das auf jeden Fall so. Die Rechtsprechung entschied es in einem konkreten Fall nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS so. Der Vermieter war dem Anspruch des Mieters auf Belegeinsicht und dessen Forderung, die Kopien zu übersenden, nicht nachgekommen und verlor so seinen Anspruch auf Rückzahlung. Der Mieter habe das Recht, fällige Beträge zurückzubehalten, bis er die gewünschten Informationen erhalte.
(Amtsgericht Rheine, Aktenzeichen 10 C 156/22)

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