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In der Badischen Zeitung lesen wir:Für eine Abmahnung durch den Vermieter gibt es klare Regeln. Ohne eine solche Abmahnung zuvor auszusprechen, ist eine direkte Kündigung nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.“ Weiter heisst es dort:

„Die Musik war zu laut, Hundehaltung nicht erlaubt oder die Miete kam zu spät auf dem Konto des Vermieters an. Kurze Zeit später liegt eine Abmahnung im Briefkasten. Ist das zulässig? Grundsätzlich ist bei einem vertragswidrigen Verhalten des Mieters eine Abmahnung nicht nur zulässig, sondern sogar notwendig, wenn darauf zu einem späteren Zeitpunkt eine Kündigung gestützt werden soll. Nur in absoluten Ausnahmefällen, bei schwerwiegenden Verstößen durch den Mieter, kann laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auf eine Abmahnung verzichtet und sofort gekündigt werden (Az: XI ZR 228/02). Wichtig ist, dass eine Abmahnung Tag, Art und Umfang der Störung angibt, auf die Rechtswidrigkeit hinweist und dazu auffordert, die Störung abzustellen. Hinzu kommt der Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Mieter …“ Weiterlesen im Originalbeitrag