Auf haufe.de lesen wir: „Wann sich Mieter auf vorgetäuschten Eigenbedarf berufen können, um eine Räumungsklage abzuwehren, ergibt sich aus mehreren einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Näheres verrät dieser Beitrag.“ Weiter heisst es dort:
„Der vorgetäuschte Eigenbedarf ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vermieter die Kündigung des Mieters damit begründet, dass er die Wohnung für sich oder den in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personenkreis benötige, obwohl er weiß, dass dies nicht zutrifft. Manche Vermieter greifen zu diesem Mittel, um sich z. B. eines lästigen Mieters zu entledigen oder eine Mieterhöhung durchzusetzen. Häufig stellt sich erst heraus, dass der Vermieter Eigenbedarf nur vorgegeben hat, nachdem der Mieter freiwillig ausgezogen und eine Neuvermietung erfolgt ist. Dann kommt ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung gem. § 280 Abs. …“ Weiterlesen im Originalbeitrag