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Auf rbb24.de lesen wir: „Vermieter müssen die Untervermietung eines Zimmers zur Aufnahme von Geflüchteten erlauben. Das hat das Berliner Landgericht am Freitag entschieden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sprach das Gericht von einem berechtigten Interesse einer Mieterin.“ Weiter heisst es dort:

„Diese hatte gegen die Vermieterin ihrer 85 Quadratmeter großen Drei-Zimmer-Wohnung geklagt. Die Klägerin wollte einer Geflüchteten aus dem ukrainischen Kriegsgebiet ein Zimmer untervermieten und selbst in der Wohnung weiter wohnen. In erster Instanz hatte das Amtsgericht der Vermieterin Recht gegeben, die eine Untervermietung ablehnte. Das Amtsgericht argumentierte, dass die humanitären Motive der Klägerin kein eigenes, berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründeten, wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erklärte, die über das Urteil des Landgerichtes vom 6. Juni zuerst informierte. Laut Amtsgericht besteht ein berechtigtes Interesse immer dann, wenn es um auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften geht. In erster Instanz hatte das Amtsgericht der Vermieterin Recht gegeben, die eine…“ Weiterlesen im Originalbeitrag