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Auf brisant.de lesen wir: „Die Küche zu klein, der Teppichboden aus der Mode. Auch wer zur Miete wohnt, möchte sich in den eigenen vier Wänden wohlfühlen – und dafür so manche Veränderung vornehmen. Doch sobald es an Umbauten geht, sollte man sich im Vorfeld mit dem Vermieter in Verbindung setzen. Denn spätestens zum Auszug muss die Wohnung in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Welche Rechte haben Mieter und Vermieter? Ein Überblick.“ Weiter heisst es dort:

„… Eigentlich ist die gesetzliche Regelung ganz einfach: Mieter sind verpflichtet das gemietete Haus bzw. die Mietwohnung bei Auszug in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand. Normale Abnutzungen gehen dabei zu Lasten des Vermieters (§ 538 BGB). Anders sieht die Rechtslage allerdings aus, wenn ein Mieter an der Wohnung selbst Veränderungen vorgenommen hat. Dabei ist jedoch zwischen Einrichtungen und An- oder Umbauten zu unterscheiden…“ Weiterlesen im Originalbeitrag