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Auf anwalt.de lesen wir: „Vor Abschluss eines Mietvertrages ist es im Mietrecht üblich, dass Vermieter von Mietinteressenten eine Selbstauskunft verlangen. Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, wer in die Wohnung einzieht.
Grundsätzlich sind Mietinteressenten nicht verpflichtet eine Selbstauskunft zu erteilen. Allerdings wird der Vermieter den Mietinteressenten, die die Selbstauskunft nicht abgegeben haben, auch nicht seine Wohnung vermieten.“ Weiter heisst es dort:

„Aber nicht alle Fragen sind bei einer Mieterselbstauskunft zulässig. Zulässig ist eine Frage nur dann, wenn das Interesse des Vermieters berechtigt und schutzwürdig ist und gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Mieters überwiegt. Grundvoraussetzung ist dabei immer, dass die Frage das Mietverhältnis betrifft. Nur wenn die Kenntnis der vom Vermieter erfragten Umstände für dessen Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt er den Mietvertrag abschließt, objektiv unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Mieters wesentlich ist, kann eine Frage als zulässig eingestuft werden (AG Wolfsburg, 09.08.2000 – 22 C 498/99). Demnach sind folgende Fragen zulässig: …“ Weiterlesen im Originalbeitrag