0421 347550 info@edzard.de

Wir lesen auf anwalt.de einführend:Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist für die meisten Verbraucher eine bedeutende Entscheidung im Leben. Der Immobilienkauf oder Immobilienverkauf bringt viele rechtliche Fragen und manchmal auch Probleme mit sich. Ein wichtiger Punkt beim Immobilienkauf oder Verkauf, der vielen Immobilienkäufern und Verkäufern meist nicht so geläufig ist, ist die sogenannte Auflassungsvormerkung. In diesem Artikel erfahren Sie, was eine Auflassungsvormerkung ist, wie sie funktioniert und welche Bedeutung sie hat.“ Weiter heisst es dort:

„Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die sicherstellt, dass der Käufer einer Immobilie das Eigentum an der Immobilie erwerben kann. Sie wird in der Regel von einem Notar beantragt. Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung, indem sie das Recht des Verkäufers, die Immobilie an jemand anderen zu verkaufen, beschränkt. Sobald die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, kann der Verkäufer die Immobilie nicht mehr an jemand anderen verkaufen. Die Auflassungsvormerkung wird vom Notar beantragt, sobald der Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer unterzeichnet wurde. Der Notar stellt dann im Auftrag der Kaufvertragsparteien einen entsprechenden Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim zuständigen Grundbuchamt. Nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch kann der Verkäufer die Immobilie nicht mehr an jemand anderen verkaufen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Käufer seine Kaufverpflichtung nicht erfüllt, kann der Verkäufer die Auflassungsvormerkung löschen lassen und die Immobilie erneut zum Verkauf anbieten. Dies ist rechtlich jedoch mit einigen …“ Weiterlesen im Originalbeitrag