0421 347550 info@edzard.de

Auf anwalt.de lesen wir: „Nach aktueller Gesetzeslage (§ 560 Abs. 4 BGB) kann der Vermieter immer nur nach einer Abrechnung eine Anpassung der künftigen Betriebskostenvorauszahlungen vornehmen. Selbst wenn während des vorherigen Abrechnungsjahres – diese Jahr also 2021 – sich z.B. der Gaspreis, der Ölpreis oder die Stromkosten nur leicht erhöht haben sollte, kann bei konkret vorliegenden Erhöhungen im Zeitpunkt der Abrechnung, ein höherer Anpassungsanspruch gegeben sein: Dieser ergibt sich dann zwar nicht aus der Abrechnung 2021, kann aber durch aktuelle, konkrete Erhöhungsschreiben Ihrer Versorger belegt werden, z. B.“ Weiter heisst es:

„Sie haben getankt und hierfür eine Rechnung vorliegen aus der sich ergibt, dass der Ölpreis sich im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt hat, Ihr Gasversorger Ihnen schriftlich eine Verdreifachung des Arbeitspreises ankündigt, z.B. von 0,07 € auf 0,21 € pro Kilowattstunde oder Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Erhöhung der Vorauszahlungen aller Eigentümer gemäß einem neuen Wirtschaftsplan.
Es handelt sich dann nicht mehr nur um „abstrakte Befürchtungen“, sondern um tatsächliche, konkrete Steigerungen der Betriebskosten im laufenden Abrechnungsjahr. Richtigerweise besitzt der Vermieter dann gegen sein Mieter einen Anpassungsanspruch gemäß § 560 Abs. 4 BGB (BGH vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10, Rn. 14, 20 ff.; Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, Meines Erachtens muss dies auch gelten, wenn die Abrechnung beispielsweise schon im Frühjahr 2022 erfolgt ist und der Vermieter erst im September 2022 die konkreten Energiepreissteigerungen belegen kann: Angesichts der massiven Steigerungen ist ihm nicht zuzumuten …“ Weiterlesen im Originalbeitrag