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Auf golem.de lesen wir: „Der Anspruch von Mietern auf die Installation einer Wallbox in einer Tiefgarage geht weit. Das hat das Landgericht München entschieden.“ Eiter heisst es:

„Der Vermieter darf einem Mieter die Installation einer Wallbox nicht untersagen, wenn die Kapazität des Tiefgaragenanschlusses noch dafür ausreicht. Das hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 23. Juni 2022 entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts München vom November 2021aufgehoben. Nur wenn der Einbau eines Elektroanschlusses dem Vermieter unzumutbar sei, könne der Wunsch des Mieters zurückgewiesen werden, hieß es zur Begründung. Dabei dürfe der Mieter auch die Art der Wallbox und den Installateur frei wählen, sofern er die Kosten übernehme (Az.: 31 S 12015/21). Im konkreten Fall handelt es sich um eine Tiefgarage mit knapp 200 Stellplätzen. Darin sind bereits drei Ladestellen installiert. Allerdings sollen die beiden verfügbaren Hausanschlüsse lediglich in der Lage sein, jeweils fünf bis zehn Ladestellen mit Strom zu versorgen. Es hatten dem Vermieter zufolge jedoch schon 27 Mietparteien Interesse an einer privaten Wallbox bekundet. Daher plante der Vermieter den Einbau eines …“ Weiterlesen im Originalbeitrag