Auf anwalt.de lesen wir: „Maklerprovision nennt man die Entlohnung für die Dienste eines Immobilienmaklers. Ein Makler erhält in der Regel nur dann eine Vergütung, wenn er erfolgreich den Abschluss eines Vertrags vermittelt hat, sei es ein Grundstückskaufvertrag, ein Unternehmenskaufvertrag oder ein Mietvertrag. In der Praxis wird der Provisionsanspruch allerdings oft angefochten, um die Provisionszahlung zu verhindern oder zumindest zu reduzieren“ Weiter heisst es dort:
„Um Anspruch auf eine Maklerprovision zu haben, ist zunächst ein wirksamer Maklervertrag mit einer Provisionsregelung erforderlich. Grundsätzlich können Maklerverträge auch mündlich abgeschlossen werden, jedoch ist es aus Beweisgründen ratsam, den Vertrag schriftlich festzuhalten. Der Makler muss klar und deutlich angeben, dass er eine Provision verlangt sowie deren Höhe. Wenn ein Makler mit allen seinen Kunden vorgefertigte Standard-Verträge verwendet, unterliegen diese in den meisten Fällen den Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht), was eine sorgfältige Prüfung der Vertragsklauseln erforderlich macht.
Entstehung des Provisionsanspruchs
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn der beabsichtigte Hauptvertrag, beispielsweise ein Kauf- oder Mietvertrag, …“ Weiterlesen im Originalbeitrag