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Auf anwalt.de lesen wir: „Im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Immobilienkäufer und einem Makler hat das Landgericht Münster eine interessante Entscheidung getroffen. Der Käufer hatte den Makler auf Rückzahlung der Provision verklagt, da er vermutete, dieser habe gegen § 656c Abs. 1 BGB verstoßen. Dieser Paragraph besagt, dass ein Makler, der für beide Parteien tätig ist, vom Käufer nur dann eine Provision verlangen kann, wenn der Verkäufer sich verpflichtet, die gleiche Courtage zu zahlen.“ Weiter heisst es dort:

„Im vorliegenden Fall erwarben die Kläger ein Grundstück mit einem darauf befindlichen Doppelhaus. Der Verkäufer hatte den besagten Makler beauftragt, potenzielle Käufer zu finden. Nach dem Verkauf forderte der Makler seine Provision von den Käufern, die diese zunächst zahlten. Später verlangten die Käufer jedoch Nachweise dafür, dass auch der Verkäufer dieselbe Provision geleistet hatte. Der Makler versicherte, dass der Verkäufer die gleiche Provision gezahlt habe, konnte jedoch aus Datenschutzgründen keine Unterlagen vorlegen. Die Käufer zogen vor Gericht und verlangten die Rückzahlung der Provision. Das Landgericht Münster wies die Klage ab, da die Kläger nicht beweisen konnten, dass der Verkäufer keine Provision gezahlt hatte….“ Weiterlesen im Originalbeitrag