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Auf gegen-hartz.de lesen wir: „Davor fürchten sich viele Mieterinnen und Mieter: In einem Anschreiben teilt der Vermieter mit, die Miete werde ab kommenden Monat erhöht. Viele Betroffene stimmen voreilig der Erhöhung zu. Aber gilt hier auch das sog. 14-tägige Widerrufsrecht? Die Kieler Volljuristin Stefanie Anschütz vom Mieterverein klärt auf.“ Weiter heisst es dort:

„Mieterinnen und Mieter stehen oft vor dem Dilemma, ob sie einer Mieterhöhung zustimmen sollen. Oft willigen sie aus Vorsicht ein und holen sich erst anschließend rechtlichen Rat bei einem Anwalt oder dem Mieterverein ein. Diese Vorgehensweise birgt jedoch erhebliche rechtliche Probleme. Im Allgemeinen hat zwar ein Verbraucher das Recht, bei einem sogenannten “Fernabsatzvertrag” von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen wird, beispielsweise an der Haustür. Die Widerrufsfrist beträgt normalerweise 14 Tage und kann sich auf ein Jahr verlängern, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Rechte informiert wird. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt auch für Mieterinnen und Mieter als Verbraucher. Jedoch hat der Bundesgerichtshof  …“ Weiterlesen im Originalbeitrag