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Auf jurafakten.de lesen wir: „Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass Vermieter eine in Aktien angelegte Kaution inklusive der erzielten Kursgewinne auszahlen müssen. Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Köln geklagt, deren Eltern im Jahr 1960 die Wohnung einer Wohnungsgesellschaft mieteten. Als Kaution wurden damals 800 Mark fällig. Laut Mietvertrag konnte die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses entscheiden, ob die Kaution in Form der 800 Mark oder in Form der Aktien ausgezahlt wird.“ Weiter heisst es:

„Später zog das Ehepaar in eine andere Wohnung der Gesellschaft um, wobei die Kaution von der alten Wohnung übernommen werden konnte. Nach deren Tod forderte die Tochter nun die Auszahlung der Aktien. Die Wohnungsgesellschaft wollte jedoch nur die 409 Euro (800 DM) auszahlen. Das Amtsgericht Köln entschied nun, dass der Tochter der gesamte Betrag samt der Kursgewinne zusteht. Das damals im Mietvertrag festgelegte Wahlrecht der Vermieterin sei wegen § 551 BGB („Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten“) unwirksam. Laut der Gesetzeslage stünde der Mieterin die gesamte Mietkaution unabhängig von der gewählten Form der Anlage zu. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.07.2022, Az.: 203 C 199/21 //