0421 347550 info@edzard.de

Auf Pressnetwork.de lesen wir: „Beim Immobilienkauf muss der Verkäufer auf versteckte Mängel hinweisen, wenn er sie kennt. Die Beweislast dafür trägt nach einem Urteil des Landgerichts Frankenthal allerdings der Käufer.“ Weiter heisst es hier:

„Um Ärger vorzubeugen, ist die Haftung für Sachmängel in Immobilienkaufverträgen regelmäßig ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss bezieht sich allerdings nur auf Mängel, die für den Käufer erkennbar waren. Der Verkäufer ist aber verpflichtet, auch auf versteckte Mängel hinzuweisen. Wurden solche Mängel vom Verkäufer arglistig verschwiegen, greift der Gewährleistungsausschluss nicht und der Verkäufer steht in der Haftung, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers bei versteckten Mängeln ist allerdings, dass sie ihm auch bekannt waren. Die Beweislast für diese Kenntnis liegt beim Käufer, wie das LG Frankenthal mit Urteil vom 24. November 2021 entschieden hat (Az.: 6 O 129/21). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar ein Wohnhaus gekauft. Der Verkäufer hatte zuvor selbst viele Jahre in dem Haus gelebt. Fünf Jahre nachdem das Ehepaar in das Haus eingezogen war, behauptete es, dass die Dämmung des Daches mangelhaft sei. Die angebrachten Dämmplatten seien ungeeignet, zudem fehle es an einer …“ Weiterlesen im Originalbeitrag