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Auf netzwerkkrista.de lesen wir einen Text von Dr. Thomas Brändlein, Rechtsanwalt, Landesvorsitzender des Bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes.:Gebäudeenergiegesetz-Entwurf der Bundesregierung verursacht immense Kosten“ Weiter heisst es dort:

„Der am 18.04.2023 von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) birgt enormen Sprengstoff sowohl für Hauseigentümer als auch für Vermieter. Nunmehr liegt ein geänderter Gesetzentwurf vor, dessen geplante, völlig übereilte und von den Experten bei der Anhörung einhellig kritisierte Verabschiedung durch das Bundesverfassungsgericht am 05.07.2023 vorerst gestoppt wurde.3 Dies beginnt bereits mit dem neuen § 1 Abs. 1 GEG, dessen bisherige Fassung den möglichst sparsamen Einsatz von [jeder] Energie zur Beheizung, Kühlung oder Stromerzeugung für Gebäude als Gesetzeszweck vorsah; nunmehr soll der Zweck sein, „einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten“.
Der neue § 1 Abs. 3 GEG bestimmt nun, dass die in diesem Gesetz geforderten Maßnahmen „im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen“. Damit wird durch die Hintertür eine weitreichende Änderung der Abwägungskriterien im Bauplanungsrecht und anderen Rechtsgebieten dahingehend vorgenommen werden, dass die erneuerbaren Energien u. a. gegenüber dem Denkmal- oder Immissionsschutz, Bau- oder Straßenrecht immer einen Abwägungsvorrang haben sollen und „nur im Ausnahmefall überwunden werden können“.6 Diese Bestimmungen werden in der geänderten Fassung unverändert beibehalten. Die Auswirkungen können enorm sein: Man stelle sich vor, Einwendungen gegen den Lärm von Wärmepumpen griffen nicht mehr durch, Betroffene müssten also den Lärm, selbst in großem Ausmaße hinnehmen; im Denkmalschutz wären selbst einschneidende und zerstörerische Eingriffe in die …“ Weiterlesen im Originalbeitrag