Im Traunsteinöer Tagblatt heisst es: “ Beim Auszug aus einer Wohnung kann es sein, dass der Vermieter Schäden beanstandet und in Rechnung stellt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, ob die Summe auf einem Kostenvoranschlag beruhen darf.“ Weiter lesen wir:
„Dass im Mietrecht eine fiktive Schadensberechnung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Entscheidung bestätigt (Az.: VIII ZR 280/21). Im konkreten Fall hatte der Mieter geforderte Reparaturen trotz Frist nicht ausgeführt. Der Vermieter ließ daraufhin manches selbst erledigen, anderes stand noch aus. Vom ehemaligen Mieter forderte er eine Summe, die auf einem Kostenvoranschlag für alle Schäden beruhte. Die Klage des Vermieters hatte vor Amts- und Landgericht keinen Erfolg gehabt. Am BGH landete der Fall wegen der Frage der fiktiven Kostenberechnung. Die Karlsruher Richter …“ Weiterlesen im Originalbeitrag