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Auf anwalt.de lesen wir: „Das Landgericht München hat in  2. Instanz und damit rechtskräftig entschieden, dass eine Vermieterkündigung wirksam ist, die auf wiederholtem unerlaubten Parken auf dem Grundstück der Vermieter gestützt wurde (14 S 3661/14).“ Weiter heisst es dazu:

„Den Mietern war das Parken auf dem Grundstück der Vermieter, auf dem das Miethaus steht in dem die Mieter wohnen, untersagt und das Parken auch vermieterseits abgemahnt worden. Als die Mieter über einen Zeitraum von etwa 45 Minuten erneut dort parkten für einen Be- und Entladevorgang kündigten die Vermieter fristgerecht unter Verweis auf den erneuten Pflichtverstoß und bekamen schließlich vor dem Landgericht München Recht. Wiederholte Pflichtverletzungen können auch in nicht gerade gravierenden Fällen wie wiederholtem Falschparken eine Kündigung rechtfertigen. Insbesondere, weil die Vermieter nachweisen konnten, dass genug öffentliche Parkfläche vorhanden war. Mieter sollten also sehr vorsichtig sein, wenn es um Pflichtverstöße geht. Insbesondere wenn diese bereits abgemahnt worden sind. So raten wir auch Mietern, die eine Mietminderung wegen Mängeln an der Mietsache vornehmen, die Miete „unter Vorbehalt“ (schriflich den Vorbehalt erklären und auch in den Verwendungszweck der Überweisungen reinschreiben) voll zu zahlen und den Mietminderungsbetrag …“ Weiterlesen im Originalbeitrag