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Auf stb-web.de lesen wir: „Mit ihrem „Bewertungserlass“ vom 7.12.2022 hat die Finanzverwaltung zur Neuregelung bei der Bewertung von Immobilien Stellung genommen. In der Praxis ist es aber nach wie vor die Aufgabe der Steuerberater*innen, der Mandantschaft zu erläutern, dass es deren Aufgabe und nicht die Aufgabe der Finanzverwaltung ist, durch (teure) Gutachten den gemeinen Wert nachzuweisen, wenn der nach den allgemeinen Regeln des BewG ermittelte Wert zu hoch ist. Dieser Beitrag stellt den Bewertungserlass daher noch mal genauer vor. Insbesondere der Kreis der Gutachter*innen, die seitens der Finanzbehörden anerkannt werden, wurde erheblich vergrößert.“ Weiter heisst es dort:

„Durch das Grundsteuerreformumsetzungsgesetz vom 16. Juli 2021 ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes von Grundvermögen gegenüber dem nach den allgemeinen Regelungen des Bewertungsgesetzes durch die § 198 Abs. 2 und 3 BewG n.F. modifiziert worden. Steuerpflichtige haben bei der Bewertung von Immobilien die Möglichkeit, einen gegenüber der pauschalen Bewertung niedrigeren gemeinen Wert nachweisen zu können. Diese Nachweismöglichkeit ist nicht neu; die Anforderungen an diesen Nachweis wurden durch die Neuregelungen in Absätzen II und III des § 198 BewG jedoch präzisiert. Danach kann der Nachweis des niedrigeren …“ Weiterlesen im Originalbeitrag