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Auf anwalt.de heisst es knapp: „Keine eigenmächtige Wohnungsräumung ohne gerichtlichen Titel“. Weite lesen wir:

„Wird die Miete nicht bezahlt und ist der Mieter unauffindbar, darf der Vermieter die Wohnung nicht eigenmächtig in Besitz nehmen, etwa indem er Schlösser austauscht oder das Mobiliar entfernt. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 45/09; PM Nr. 148/2010) wird dies als unerlaubte Selbsthilfe nach § 229 BGB angesehen. Der Vermieter haftet in diesem Fall verschuldensunabhängig für Schäden gemäß § 231 BGB. Ein Vermieter muss, wenn er eine Wohnung eigenmächtig in Besitz nimmt, die Interessen des Mieters wahren. Er ist dazu verpflichtet, eine detaillierte Liste der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände zu erstellen und ihren Wert schätzen zu lassen…“ Weiterlesen im Originalbeitrag