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Im Spiegel lesen wir: „Makler dürfen von Immobilieninteressenten keine Reservierungsgebühr kassieren. Der Bundesgerichtshof hat das entschieden, weil dafür keine geldwerte Gegenleistung erbracht wird.“ Weiter heisst es dort:

„Ein Maklervertrag darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht um eine Reservierungsgebühr für eine Immobilie ergänzt werden. Eine solche Verpflichtung benachteilige die Kunden unangemessen, entschied das Gericht in Karlsruhe. Weder hätten sie nennenswerte Vorteile davon, noch erbringe der Makler eine geldwerte Gegenleistung. Es ging um einen Fall aus Sachsen. 2019 hatten die Interessenten einen Maklervertrag mit dem Büro geschlossen. Als sie ein Jahr später ihr Wunschhaus fanden, schlossen sie eine weitere Vereinbarung über die Reservierung der Immobilie. Darin war festgehalten, dass das Maklerbüro das Haus einen Monat lang für die Interessenten reservierte und keinen anderen Käufern zeigen sollte. Dafür verlangte es eine Gebühr von …“ Weiterlesen im Originalbeitrag