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In der WAZ lesen wir:Betriebskostenabrechnungen können für Mieter Nachzahlungen bedeuten. Doch dafür muss die Abrechnung auch rechtzeitig ankommen.“ Weiter heisst es dort:

„Wer seine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 erst 2023 erhält, könnte Glück haben. Denn dann müssen Mieter die darin aufgeführten Nachforderungen nicht mehr begleichen. Darauf weist der Mieterverein zu Hamburg hin. Nachzahlungen für 2021 sind nur dann gültig, wenn die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2022 beim Mieter ankommt. Und das nicht erst um Mitternacht, wie das Landgericht Hamburg (AZ 316 S 77/16) entschied. Laut dem Gericht muss die Abrechnung den Mieter bis 18 Uhr des letzten Werktages im Jahr erreichen. Fällt der 31. Dezember …“ Weiterlesen im Originalbeitrag