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Auf steuertipps.de lesen wir: „Die Steuerermäßigung für haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es für Mieter auch dann, wenn sie nicht selbst Auftraggeber sind, sondern die Aufwendungen in ihrer Nebenkostenabrechnung an sie weitergereicht werden. Das hat der BFH bestätigt.“ Weiter heisst es dort:

„Geklagt hatte ein Ehepaar, das von seinem Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung gestellt bekommen hatte. Das Finanzamt und das erstentscheidende Finanzgericht Niedersachsen erkannten diese in der Steuererklärung gemachten Kosten nicht an und gewährten keine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Erst der BFH entschied anders und gab den Steuerpflichtigen recht (BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. VI R 24/20)…“ Weiterlesen im Originalbeitrag