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Auf anwalt.de lesen wir: „Nachzahlung von Miete nach erfolgter Kündigung. Unterschiedliche Wirkung auf ordentliche und außerordentliche Kündigung.“ Weiter heisst es:

„Der Fall: Eine Mieterin in Berlin geriet wohl in finanzielle Schwierigkeiten. Sie zahlte die Miete für Juli 2002 nicht. Die Miete für August und September lief zwar wieder planmäßig bei der Vermieterin ein, schon die Miete für Oktober fiel aber wieder aus. Im November dann fehlte ein Teil. Zwar waren es nur 88 Cent die nicht eingingen. Damit aber war für die Vermieterin das Maß voll. Sie kündigte den Mietvertrag und zwar außerordentlich, das heißt mit sofortiger Wirkung. Für den Fall aber, dass diese außerordentliche Kündigung nicht durchginge, also von einem Gericht nicht anerkannt würde sicherte sich die Vermieterin dadurch ab, dass sie auch eine ordentliche Kündigung aussprach. Nun drohte der Mieterin die Obdachlosigkeit. Das für sie zuständige Sozialamt wollte diese vermeiden. Um die Wohnung zu erhalten, bezahlte der Vermieterin daher alle rückständigen Mieten. Die Vermieterin nahm das sicherlich gerne an. Am Ende des Mietverhältnisses hielt sie aber fest. Die Mieterin sollte weiterhin ausziehen. Als die das nicht tat, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Die Entscheidung: Nachdem das Amtsgericht und das LG Berlin die Klage abgewiesen hatten schickte die Vermieterin die Akte an den BGH. Dort sah man …“ Weiterlesen im Originalbeitrag