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Auf haufe.de lesen wir: „Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft haben keinen generellen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zum Austausch einzelner Mieter. Ein solcher besteht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien vorliegen.“ Weiter heisst es hierzu:

„Mehrere Mieter einer Wohnung verlangen von der Vermieterin, dem Austausch einzelner Mieter zuzustimmen. Im August 2013 hatten sechs männliche Personen im Alter zwischen 25 und 34 Jahren die 7-Zimmer-Wohnung angemietet. Eine ausdrückliche Regelung über den künftigen Wechsel von Mietern enthält der Mietvertrag nicht. Bereits vor Vertragsschluss wurde im vorgedruckten Mietvertragsformular der Name einer Person handschriftlich durch einen anderen ersetzt. Im Februar 2017 wurde in einem Nachtrag vereinbart, dass fünf Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und dafür sechs andere Personen eintreten und die Miete um 240 Euro monatlich erhöht wird. In einem weiteren Nachtrag vom Mai 2017 wurde vereinbart, dass einer der neu eingetretenen Mieter wieder aus dem Mietverhältnis ausscheidet und das Mietverhältnis stattdessen mit einer neu eintretenden Person fortgesetzt wird. Nun verlangen die Mieter von der Vermieterin, erneut einem Austausch…“ Weiterlesen im Originalbeitrag