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Auf wochenanzeiger-muenchen.de lesen wir: „Der Mietvertrag ist entscheidend. Der Immobilienverband Deutschland IVD weist auf ein Urteil des BGH vom 22.06.2021(VIII ZR 26/20) hin. Weiter:

Bild aus eigenem Bestand, Bremen

„Mieter und Vermieter hatten im Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung im „Erd-, Unter- und Zwischengeschoss“ vermietet werde, deren Größe „ca. 180 qm“ betrage. Der Mieter verlangte Rückzahlung bezahlter Miete mit der Begründung, dass die Miete gemindert gewesen sei, weil die tatsächliche Wohnfläche lediglich 144,5 qm betrage. Ohne Erfolg! Der BGH schloss sich der Auffassung des Berufungsgerichts an. Dieses hatte einen Rückzahlungsanspruch des Mieters nach dem Bereicherungsrecht verneint. Die vom Mieter geleisteten Mietzahlungen seien nämlich insgesamt mit Rechtsgrund erfolgt, weil der von ihm geltend gemachte Mangel einer zu geringen Wohnfläche nicht bestehe und die Miete deshalb nicht gemindert sei. Zwar sei die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag regelmäßig nicht als unverbindliche Beschreibung, sondern als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, die bei einer Abweichung von mehr als 10% zu einem Mangel der Mietsache führe. Dies gelte auch dann, wenn die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag mit dem Zusatz „circa“ …“ Im Orighinalbeitrag weiterlesen