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Auf t-online lesen wir: „Wer zur Miete wohnt, zahlt die Rechnung für viele Ausgaben seines Vermieters – auch die Grundsteuer. Wir zeigen, wie die Umlage funktioniert.“ Weiter heisst es:

„Gartenarbeit, Treppenhausreinigung, Winterdienst: Vermieter können ihre Mieter an vielen Kosten beteiligen. Das gilt auch für die Grundsteuer, die Eigentümer jährlich an die Kommunen zahlen müssen. Rechtliche Grundlage dafür sind § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV) und § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach können Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbaren, dass Mieter die umlagefähigen Betriebskosten zu tragen haben. Welche das genau sind, ist in der Betriebskostenvereinbarung aufgeführt. Die Grundsteuer gehört dabei zu den „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“. Der Vermieter lässt den Mieter in der Regel während des Jahres Abschlagszahlungen auf die Grundsteuer leisten. Die endgültige Abrechnung folgt dann mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Je nachdem, wie hoch die Vorauszahlungen ausfielen, fordert der Vermieter noch Geld nach oder erstattet einen Teil zurück. Das Gesetz sieht als Verteilerschlüssel für die Umlage der Grundsteuer grundsätzlich die Wohnfläche vor (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB)…“ Jetzt im Originalbeitrag weiterlesen