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Auf anwalt.de lesen wir:Ohne einen Notarvertrag geht es beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks nicht, da das Gesetz eine Beurkundungspflicht vorsieht. Ansonsten ist der Immobilienkaufvertrag unwirksam. Ist die Traumimmobilie gefunden, stellt sich für viele Käufer die Frage, wer die Kosten für den Notar eigentlich bezahlen muss. Und wer muss die Notarkosten übernehmen, wenn der Notar zwar bereits den Kaufvertragsentwurf erstellt hat, der Kaufvertrag kurz vor dem Ziel dann doch noch platzt? Zu diesen Fragen rund um die Notarkosten möchten wir Ihnen in unseren nachfolgenden Rechtstipp einen Überblick geben. Außerdem verraten wir Ihnen einen Tipp, wie Sie das Risiko umgehen können, als Käufer auf den Notarkosten für den Vertragsentwurf sitzen zu bleiben.“ Weiter heisst es hier:

„Die Kosten für den Notar sind bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt und damit bei jeder Notarin und jedem Notar gleich. Die Gebühren des Notars richten sich danach, welche Tätigkeiten er entfaltet hat und wie hoch der Beurkundungswert ist. Beim Immobilienkaufvertrag ist in der Regel die Kaufpreissumme entscheidend, die im Vertrag genannt ist. Zu den gebührenpflichtigen Tätigkeiten des Notars gehören beispielsweise

  • der Entwurf des Immobilienkaufvertrages,
  • die Durchführung des Beurkundungstermins und Beurkundung des Kaufvertrages,
  • die Eintragung und Löschung von Grundschulden,
  • die Eintragung und Löschung einer Eigentumsvormerkung,
  • die Vollziehung des Immobilienkaufvertrages und
  • die Grundbucheintragung des Käufers als neuen Eigentümer.

Wer beim Immobilienkauf die Notarrechnung bezahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) und dem Schuldverhältnis zwischen dem Notar und der jeweiligen Vertragspartei. Grundsätzlich gilt wie bei sonstigen Dienstleistungsverträgen auch, dass derjenige den Notar zu bezahlen hat, der ihn beauftragt hat. In vielen Fällen lassen sich die Notare jedoch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Art „Datenerhebungsbogen“ von Käufer- und Verkäuferseite ausfüllen. Dann haben quasi beide Parteien gemeinsam den Notar beauftragt und der Notar kann sich aussuchen, von wem er die Bezahlung der Rechnung verlangt. Im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien wird in der Regel im Immobilienkaufvertrag …“ Jetzt weiterlesen im Originalbeitrag