Bei anwalt.de lesen wir: „Beim Kauf einer Immobilie ist es wichtig, dass die Käuferseite vollständig und wahrheitsgemäß über die Eigenschaften der Immobilie informiert wird. Wenn die Verkäuferseite absichtlich oder grob fahrlässig falsche Informationen bereitstellt oder ihr bekannte Tatsachen verschweigt, um die Käuferseite zum Abschluss des Kaufvertrages zu bewegen, dann liegt unter Umständen sogar eine arglistige Täuschung vor.“ Weiter heisst es dort:
„Ein arglistiges Verschweigen ist aber nur gegeben, wenn die Verkäuferseite den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass die Käuferseite den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Arglistige Täuschungen können auch eine Straftat bzw. strafrechtlich relevant sein, was auch in einem Immobilienkaufvertrag zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen kann. Zum Beispiel könnte ein Käufer, der arglistig getäuscht wurde, den Kaufvertrag … “ Weiterlesen im Originalbeitrag