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Auf anwalt.de lesen wir einen Beitrag von Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen. Wir lesen: „Bekannt ist, dass ein Mietverhältnis gekündigt werden darf, wenn der Mieter mit seinen Mietzahlungen in bestimmter Höhe im Rückstand ist. Wann das der Fall ist, ist im Gesetz geregelt. Weniger klar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Mieter wegen seines Verhaltens dem Vermieter gegenüber gekündigt werden darf. Dazu der Mietrechtsexperte Anwalt Bredereck:“ Weiter heisst es hier:

Bild aus eigenem Bestand, Bremen

„Genauso wie Arbeitsverhältnisse, sind Mietverhältnisse sogenannte Dauerschuldverhältnisse, bei denen die Vertragsparteien dauerhaft vertraglich aneinander gebunden sind. Zwischen Mieter und Vermieter muss, wie auch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ein Vertrauensverhältnis bestehen. Wird das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien beispielsweise durch eine grobe Pflichtverletzung des Mieters zerstört, und wird dadurch die Fortführung des Vertragsverhältnisses für den Vermieter unzumutbar, darf der Vermieter das Mietverhältnis grundsätzlich fristlos kündigen: Das Dauerschuldverhältnis hat dann keine Grundlage mehr. Bei weniger gewichtigen Pflichtverletzungen durch den Mieter ist die Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung möglich, wenn also der Mieter seine Pflichtverletzung trotz wirksamer Abmahnung wiederholt hat. Wann aber liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die zur fristlosen Kündigung berechtigt? Grundsätzlich gilt, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten dem Vermieter gegenüber schwerwiegend verletzt, wenn er eine Straftat zu seinen Lasten begeht. Das gilt regelmäßig …“ Im Original weiterlesen