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Auf anwalt.de lesen wir: „Umlage der Betriebskosten bei fehlerhafter Abfalltrennung“ Weiter lesen wir dazu:

„Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Müllbehälter eines Mietobjekts auf Einhaltung der kommunalen Vorgaben für die Mülltrennung sind laut BGH-Urteil vom 05.10.2022 (Az. VIII ZR 117/21) auf den Mieter als Betriebskosten umlegbar. Weitergehend gilt dies auch bei fehlerhafter Abfalltrennung auch für die dann vorzunehmende Nachsortierung durch den Dienstleister. Hierüber berichtet Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht aus Wiesbaden. Bei diesen Kosten handle es sich um Kosten, die durch die Bewirtschaftung des betreffenden Grundstückes im Rahmen der Vermietung entstehen. Diese entstünden dem Vermieter regelmäßig wiederkehrend durch die Mietnutzung des Grundstücks. Außerdem seien sie nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwaltungskosten zuzuordnen, sondern den…“ Weiterlesen im Originalbeitrag