Auf anwalt.de lesen wir: „Hat der Mieter für eine Untervermietung ein berechtigtes Interesse, dann muss der Vermieter grundsätzlich zustimmen.“ Weiter heisst es dazu:
„Verweigert er grundlos die Zustimmung zur Untervermietung und unterlässt der Mieter daraufhin die Untervermietung kann er gegen den Vermieter Mietausfallschaden geltend machen, entschied zuletzt am 8.12.2021 das Landgericht München I. In diesem Fall ging es um eine Entschädigung in Höhe von 20.250 € ! Der Fall: Nach Auszug eines Mitmieters führte der Wohnungsinhaber das Mietverhältnis allein fort. Mit Schreiben vom 15.5.2018 beantragte der Mieter die erneute Aufnahme eines Untermieters ohne weitere Begründung. Zwischenzeitlich beschloss die Eigentümergemeinschaft, dass die Untervermietung nicht gestattet wird. Daraufhin begründete der Vermieter seine Ablehnung damit, dass…“ Weiterlesen im Originalbeitrag