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Auf myhomebook.de lesen wir: „Eine Hausverwaltung kümmert sich grundsätzlich um die Belange einer Immobilie. Darunter fallen Eigentumswohnungen, Mietshäuser oder auch Wohnanlagen. Zu den Aufgaben gehören neben juristischen und kaufmännischen auch technische Angelegenheiten. Kurz gefasst, geht es um die Interessenvertretung der Eigentümer. Doch was kann man tun, wenn eine Hausverwaltung untätig ist und die Arbeiten vernachlässigt? Eine Expertin erklärt, welche Rechte Eigentümer haben.“ Weiter heisst es:

„Hin und wieder kann es zu Untätigkeit der Hausverwaltung kommen. Oft wissen die betroffenen Eigentümer nicht, welche Rechte sie haben. myHOMEBOOK hat mit Julia Wagner von „Haus und Grund“ – dem Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer – gesprochen. Sie erklärt, worauf man dringend achten muss und wie man bei Arbeitsvernachlässigungen vorgehen kann. Julia Wagner erklärt zunächst, dass es Unterschiede zwischen den Hausverwaltern gibt. Je nachdem, ob es sich bei der Immobilie um ein Miethaus oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) handelt, gibt es andere Rechte. Bei ersterem gehören eine oder mehrere Wohnungen einer Person beziehungsweise einem Eigentümer, der diese vermietet. Für die Verwaltung dieser Mietwohnungen ist dann ein Mietverwalter zuständig.
Bei einer WEG gehören einzelne Wohnungen eines Hauses mehreren Eigentümern. Verwaltet wird die Immobilie dann von einer Person oder einer Firma. Nun aber zu der Frage, welche Rechte Eigentümer haben, sollte es zu Untätigkeit seitens der Hausverwaltung kommen. Wagner erklärt, dass ein Eigentümer einer Immobilie, in dem Fall Mietshaus, Pflichten im vereinbarten Vertrag einklagen kann, falls die Hausverwaltung die Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Außerdem kann einer Hausverwaltung fristlos gekündigt werden. Das hängt aber von der Schwere der Untätigkeit ab. Eine Vergütungsminderung ist nicht möglich, da das „Dienstvertragsrecht keine Minderung bei Schlechtleistung kennt“, sagt die Expertin.
Bei einer WEG ist das ähnlich, dennoch gibt es einige Unterschiede. Ein WEG-Verwalter wird nämlich zunächst im Rahmen einer Eigentümerversammlung zum Verwalter bestellt. Aufgrund dieser Bestellung hat er gesetzlich bereits …“ Im Originalbeitrag weiterlesen