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Auf smartlaw.de lesen wir: „Grundsätzlich dürfen Vermieter die Kosten für einen Reinigungsfirma im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Anders sieht es aus, wenn die Mieter vorher selbst ordentlich geputzt haben und dies weiter tun wollen.“ Weiter heisst es dort:

„Die Mieter eines Wohnhauses in Mecklenburg-Vorpommern sollten die Treppenhausreinigungskosten für eine Reinigungsfirma übernehmen. Zuvor hatten die Mieter die Reinigung selbst ausgeführt, was offenbar auch kein Problem war. Die Vermieterin hatte jedenfalls nie etwas beanstandet. Einer der Mieter weigerte sich, die Kosten mitzutragen und wurde daraufhin von der Vermieterin verklagt. Ohne Erfolg. Das zuständige Amtsgericht entschied, dass es dem Wirtschaftlichkeitsgebot widerspricht, eine Reinigungsfirma zu beauftragen, wenn die Mieter die Reinigungen in eigener Organisation und ohne Beanstandung durchführen würden. Die Vermieterin habe keine Gründe dafür genannt, weshalb eine Reinigungsfirma beauftragt werden müsse. AG Neubrandenburg, Urteil vom 17.9.2021, 103 C 432/21″