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Auf faz.net lesen wir: „Die Karlsruher Richter bestätigten dem Sozialgericht Aurich, dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Es geht um ein Ehepaar, das in einem 140 Quadratmeter großen Haus lebt.“ Weiter lesen wir:

Bild aus eigenem Bestand, Bremen

„Die Bewertung, ob selbst bewohntes Eigentum von Hartz-IV-Empfängern angemessen ist, darf von der Zahl der Bewohner abhängen. Die entsprechende Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Der Gesetzgeber müsse nicht berücksichtigen, ob früher mehr Menschen wie etwa inzwischen ausgezogene Kinder in der Wohnung gewohnt hätten. (Az. 1 BvL 12/20). Selbst genutztes Wohneigentum gehört zum sogenannten Schonvermögen. Es muss also beispielsweise nicht verkauft werden, wenn jemand Arbeitslosengeld II beantragt. Allerdings muss die Wohnung angemessen sein, also nicht zu groß. Wie groß sie sein darf, hängt von der Zahl der Bewohner ab…“ Im Originalbeitrag weiterlesen