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Im Stern lesen wir: „Mieter kommen nicht nur für die Nettomiete auf, sondern zahlen auch anteilig Betriebskosten. Die Abrechnung dafür sollte genau geprüft werden. Denn nicht immer stimmt, was dort steht.“ Weiter heisst es:

„Wenn im Herbst die Blätter fallen und die Dachrinne verstopfen, ist es Zeit für die Reinigung. Die Kosten dafür kann der Vermieter nicht automatisch auf seine Mieter umlegen, denn die einmaligen Kosten für die Dachrinnenreinigung fallen unter die Instandhaltung. Aber: Steht das Haus unter vielen hohen Bäumen und wird die Dachrinne daher regelmäßig gereinigt, sind die Ausgaben dafür laufend anfallende Kosten und können als „sonstige Betriebskosten“ auf den Mieter abgewälzt werden. Voraussetzung: Im Mietvertrag muss konkret auf die Dachrinnenreinigung hingewiesen werden, urteilte der Bundesgerichtshof. (Az. VIII ZR 167/03). Allerdings: Wenn dieser Hinweis im Mietvertrag fehlt und die Mieter trotzdem über Jahre die Reinigung gezahlt hat, sieht es schlecht aus. Laut dem Bundesgerichtshof muss der Vermieter davon ausgehen, dass sich beide Seiten stillschweigend auf die Kostenübernahme geeinigt haben (Az. VIII ZR 146/03)…“ Weiterlesen im Originalbeitrag