In der FAZ heisst es: „Mieter können Teile der Nebenkostenabrechnung steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt erleichtert.“ Weiter lesen wir dort:
„Als Mieter kann es sinnvoll sein, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters etwas genauer zu studieren. Bestimmte dort genannte Kosten können beim Mieter in seiner Einkommensteuererklärung steuerlich berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit aktuellem Urteil (VI R 24/20) vom 20. April auch für strittige Fälle bestätigt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter hatte Kosten unter anderem für die Treppenhausreinigung sowie die Überprüfung der Rauchwarnmelder im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung beantragte der Mieter eine Steuerermäßigung nach Paragraph 35a Einkommensteuergesetz. Danach reduziert sich die Einkommensteuer bis zu bestimmten Höchstgrenzen um 20 Prozent der Aufwendungen für sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ oder Handwerkerleistungen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und sie bar und nicht per Überweisung bezahlt wurde…“ Weiterlesen im Originalbeitrag (Paywall) Und mehr dazu im Handwerksblatt