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In badische-zeitung.de lesen wir: “ Mieter und Vermieter streiten beim Auszug nicht selten um die Kosten von Schönheitsrenovierungen. Das Landgericht Berlin hat nun für etwas mehr Klarheit gesorgt.“ Weiter heisst es hierzu:

Bild aus eigenem Bestand, Bremen

„Bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) 2015 war es üblich, dass im Kleingedruckten der Mietverträge vereinbart war, dass sich Mieter bei Auszug je nach Dauer ihrer Mietzeit anteilig an den Renovierungskosten beteiligen (sogenannte Quotenabgeltungsklauseln). Dies galt unabhängig vom Zustand der Wohnung. Der BGH stellte 2015 jedoch fest, dass eine derartige Klausel unzulässig sei, weil sie den Zustand der Mietsache und die Frage, ob überhaupt eine Renovierungsbedürftigkeit gegeben ist, unberücksichtigt lässt. Nun sind vermehrt Vermieter dazu übergegangen, derartige Zahlungen handschriftlich schon bei Mietvertragsbeginn zu vereinbaren und sich dann bei Auszug auf eine solche individuelle Vereinbarung zu berufen…“ Im Originalbeitrag weiterlesen