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Auf infranken.de lesen wir: „Mieter*innen, die im Mietrückstand sind, gehen oft davon aus, dass sie durch „Teilzahlungen“ die fristlose Kündigung abwenden können. Der BGH hat entschieden, dass das nicht geht.“ Weiter heisst es hier:

„Laut Deutschem Mieterbund darf ein*e Vermieter*in fristlos kündigen, wenn der oder die Mieter*in an zwei aufeinander folgenden Monaten mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist. Das gilt auch, wenn der oder die Schuldner*in über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag von zwei Monatsmieten in Verzug ist. Oft versuchen sich säumige Mieter*innen mit selbst festgelegten „Teilzahlungen“ über die Fristen zu retten. Dass es aber nicht reicht, von Zeit zu Zeit einen kleineren Betrag zu überweisen, um keine „ganzen“ Monatsmieten zu schulden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Obwohl sich der BGH schon des Öfteren mit dem Thema Splitting von ausstehenden Mieten befassen musste, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil im Dezember 2021 endgültig entschieden: Ausschlaggebend sei …“ Weiterlesen im Originalbeitrag