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Auf mdr.de lesen wir: „Oft gibt es Unklarheiten über die Rechte von Vermieter und Mieter. Wann darf der Vermieter zum Beispiel die Miete erhöhen und welche Orientierung bietet die ortsübliche Vergleichsmiete? Gibt es ein Recht, Hund oder Katze in der Wohnung zu halten oder die eigenen Räume an jemanden unterzuvermieten? Antworten weiß Gilbert Häfner, Jurist und ehemaliger Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.“ Weiter heisst es dort:

„Auch für das Mietverhältnis gilt, dass Verträge – von beiden Vertragsparteien – einzuhalten sind. Daher ist eine Änderung des Mietvertrages, die nur durch eine Vertragspartei verlangt wird, unwirksam. Beim Wohnungsmietvertrag handelt es sich aber um ein Dauerschuldverhältnis, das grundsätzlich auf sehr lange Zeit angelegt ist und vom Vermieter nur unter engen Voraussetzungen gekündigt werden kann, während sich das allgemeine Preisniveau und namentlich das Mietpreisniveau meist stetig, zuweilen auch rasant nach oben entwickelt. Zum Ausgleich für die fehlende Möglichkeit des Vermieters, sich ohne Weiteres einen anderen – zahlungsbereiten – Mieter suchen zu dürfen, hat der Gesetzgeber dem Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete eingeräumt (§§ 558 ff. BGB). Des Weiteren kann der Vermieter die Miete erhöhen, nachdem er Modernisierungsmaßnahmen …“ Weiterlesen im Originalbeitrag