Auf Haus & Grund Rheinland Westfalen lesen wir: „Wie hoch war die Vormiete, wie alt ist das Gebäude, welche Modernisierungen gab es? Informationen wie diese helfen Mietern festzustellen, ob in ihrem Fall eventuell eine zu hohe Miete verlangt wird und in welchem Umfang. Daher sieht die Mietpreisbremse einen Auskunftsanspruch vor. Aber wann verjährt dieser Anspruch? Diese Streitfrage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geklärt.“ Weiter heisst es:
„Innerhalb einer Frist von drei Jahren können Mieter vom Vermieter Auskunft über die Höhe der Miete ihres Vormieters verlangen. Diese Frist beginnt nicht mit dem Abschluss des Mietvertrages, sondern erst mit dem Tag, an dem der Mieter zum ersten Mal eine solche Auskunft vom Vermieter verlangt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden (Urteil vom 12.07.2023, Az.: VIII ZR 375/21). Geklagt hatte ein Unternehmen, das damit wirbt, für Mieter vermeintlich zu viel gezahlte Mieten einzuklagen. In vier Fällen hatten Mieter aus Berlin den Verdacht, ihre Vermieter hätten die Mietpreisbremse nicht eingehalten. Die Mieter schalteten das Unternehmen ein, um mögliche Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete von ihren Vermietern einzufordern. Diese weigerten sich jedoch, Auskünfte unter anderem zur Vormiete zu machen. Dabei beriefen sich die Vermieter auf die Verjährungsfrist, die …“ Weiterlesen im Originalbeitrag