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Auf anwalt.de lesen wir: „Viele Mietminderungen sind unbegründet. Deshalb sollten Sie genau prüfen, welchen Mietmangel ihr Mieter geltend macht und ob einer der folgenden Fällen vorliegt, wonach er nicht berechtigt ist, die Miete zu mindern.“ Weiter heisst es dort:

„1. Geringfügige, belanglose Mängel. Im Gesetzes ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter nur wegen eines erheblichen Mangels mindern darf. Erforderlich ist eine „spürbare“ Beeinträchtigung des Mieters in der Nutzung seiner Wohnung. Rein optische Mängel, zum Beispiel durch einen verwitterten Außenanstrich der Fenster, ohne eine Gebrauchsbeeinträchtigung, ist kein Mangel, der zur Mietminderung berechtigt. Auch ein feuchter Altbaukeller ist kein Mietmangel.
2. Nicht mitgeteilte Mängel. Der Mieter muss sie über jeden Mangel informieren und ihnen damit Gelegenheit geben, diesen Mangel zu beseitigen. Diese Anzeigenpflicht ist eine der wichtigsten Pflichten des Mieters gemäß § 536 c Abs. 1 BGB. Unterlässt der Mieter die Anzeige, darf er nicht mindern und er macht sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
3. Mängel, die der Mieter tolerieren muss. Einige Mängel muss der Mieter sogar tolerieren. Baby- und Kindergeschrei berechtigen nicht zu Mietminderung. Sie sind sozial üblich und deshalb vom Mieter auch zur Nachtzeit hinzunehmen. Auch der Betrieb eines Staubsaugers zur …“ Weiterlesen im Originalbeitrag