0421 347550 info@edzard.de

Auf finanzen.net lesen wir: „Missverständnisse das Gewohnheitsrecht betreffend sind keine Seltenheit und können zu Streitigkeiten und Klagen führen. Was Mieter bei nicht vertraglich festgelegten Nutzungsbedingungen bestimmter Räume, Flächen und Wege beachten sollten.“ Weiter heisst es dort:

„An manche Dinge könnte man sich glatt gewöhnen – so verhält es sich auch bei Mietern und bestimmten Freiheiten, die im Laufe des Mietverhältnisses zur Selbstverständlichkeit werden können. Das sogenannte Gewohnheitsrecht ist jedoch nicht im Mietrecht verankert. So kann der Vermieter bzw. Eigentümer laut Deutschem Mieterbund (DMB) auch nach Jahrzehnten der geduldeten Nutzung einen Widerspruch einlegen. Wird beispielsweise ein Kellerabteil zur Einlagerung von Gegenständen verwendet, dessen Nutzung nicht vertraglich festgelegt wurde, kann der Vermieter den Mieter auch nach vielen Jahren dazu auffordern, dieses zu räumen. Dasselbe gilt für die Nutzung des Gartens oder Hofes, wenn diese nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt wurde. Der Vermieter hat also das Recht, dem Mieter vorzuschreiben, beispielsweise nicht mehr auf diesen Flächen zu grillen, auch wenn dies zuvor über Jahre hinweg geduldet wurde. Auch das Trocknen der Wäsche auf dem Dachboden kann, wenn dies nicht vertraglich festgelegt ist, vom Vermieter untersagt werden. Auch das sogenannte Wegerecht fällt in die Kategorie des Gewohnheitsrechts und kann deshalb durch den Vermieter …“ Weiterlesen im Originalbeitrag