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Auf anwalt.de lesen wir: „In einigen Fällen zweifeln Hauserwerber die Berechtigung der Maklerprovision (Courtage) beim Immobilienkauf mit der Begründung an, dass der Makler einen Interessenkonflikt nicht offengelegt habe und eigentlich mit einer Partei des Immobilienkaufvertrages ganz oder teilweise wirtschaftlich oder persönlich identisch ist. Dann stellt sich die Frage, ob der Provisionsanspruch überhaupt entstanden ist und vom Makler gefordert werden kann.“ Weiter lesen wir:

„Erforderlich für den Provisionsanspruch nach § 652 BGB ist, dass der Hauptvertrag mit einem „Dritten“ zustande kommt. Maklerlohn kann also dann nicht anfallen, wenn im Grunde keine drei Personen, sondern bei wirtschaftlicher Betrachtung nur zwei Personen an dem Geschäft beteiligt sind. Die Rechtsprechung nimmt eine provisionsschädliche Verflechtung dann an, wenn ein sogenannter „institutionalisierter Interessenkonflikt“ vorstellbar erscheint. Kein Provisionsanspruch kann entstehen, wenn der Makler selbst Partei des Immobilienkaufvertrages ist und mit seinem Auftraggeber einen Kaufvertrag abschließt. Dann ist klar, dass kein „Dritter“ an dem Vertrag beteiligt ist. Eine sog. echte Verflechtung liegt daher nur vor, wenn der Makler mit einer der Vertragsparteien des Hauptvertrages (Immobilienkaufvertrag) wirtschaftlich oder personenmäßig identisch ist. Die Beurteilung, ob ein Eigengeschäft vorliegt, ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung (nicht formal rechtlich) vorzunehmen. Von einem Eigengeschäft des Maklers ist beispielsweise auszugehen, wenn das Eigeninteresse des Maklers am Vertragsschluss deswegen dominiert, weil er Eigentümer oder Miteigentümer, auch Mitgesellschafter …“ Jetzt im Originalbeitrag weiterlesen