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Auf Anwalt.de lesen wir: „Ist die Traumimmobilie gefunden und die Einigung mit dem Verkäufer über die wesentlichen Vertragspunkte erfolgt, wird der Notar für den Beurkundungstermin kontaktiert. Warum wir Immobilienkäufern raten darauf hinzuwirken, dass allein der Verkäufer den Notar mit der Erstellung des Vertragsentwurf beauftragt, lesen Sie in unserem Rechtstipp „Wer muss die Notarkosten beim Immobilienkauf bezahlen?“. Bekomme ich vor dem Beurkundungstermin den Kaufvertragsentwurf zur Prüfung? Wen darf ich zum Notartermin mitbringen? Wie läuft die Beurkundung ab? Worauf muss ich beim Notartermin besonders achten? Diese Fragen beantworten wir Ihnen im nachfolgenden Artikel.“ Weiter ist zu erfahren:

„Bekomme ich vor dem Beurkundungstermin den Kaufvertragsentwurf zur Prüfung? Ja! Der Notar muss den Vertragsbeteiligten rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin den Kaufvertrag für die Immobilie im Entwurf zur Verfügung stellen. In der Regel erfolgt dies per E-Mail und mindestens zwei Wochen vor dem Notartermin. Wichtig ist darauf zu achten, dass Ihnen auch sämtliche Anlagen, die Vertragsbestandteil werden soll, vor der Beurkundung übersandt werden, damit Sie auch diese inhaltlich prüfen können. Wenn Ihnen alle Vertragsunterlagen im Entwurf vorliegen, sollten Sie diese gründlich durchgehen, alle Fragen dazu notieren und Lücken oder Widersprüche im Vertragstext markieren. Wie Sie Vertragsfallen beim Immobilienkauf erkennen und dagegen angehen, lesen Sie hier. Gerne prüfen wir Ihren Vertragsentwurf binnen einer Woche auf mögliche Fehler, Haftungs- und Kostenfallen, helfen Ihnen bei den Verhandlungen mit dem Verkäufer und bereiten Sie optimal auf den Notartermin vor. Eine Immobilienkaufvertragsprüfung kostet bei uns pauschal 299,00 € inklusive Mehrwertsteuer und kann hier beauftragt werden. Dies gilt auch für Bauträgerverträge. Wen darf ich zum Notartermin mitbringen? Bei der Beurkundung müssen natürlich die Kaufvertragsparteien anwesend sein. Häufig taucht die Frage auf, ob man beratende Begleitpersonen zum Notartermin mitbringen darf, zum Beispiel den Ehepartner oder Lebenspartner, seine Eltern oder Kinder, oder aber auch …“ Weiterlesen im Originalbeitrag