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Auf anwalt.de lesen wir zu einem gängigen Thema: „Grundsätzlich ist der Verkauf des Hauses oder der Wohnung kein Grund, den Mietern zu kündigen. Dies ist dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ zu entnehmen. Der Käufer tritt mit dem Kauf der Immobilie in das Mietverhältnis ein und löst damit den bisherigen Vermieter ab. Für den Mieter ändert sich zunächst einmal nichts, außer der Vermieter selbst.“ Weitzer heisst es dort:

„Lediglich ausnahmsweise ist unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Kündigung von Wohnraum wirksam möglich, wenn man seine Immobilie verkaufen möchte. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Vermieter erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Immobilie grundsätzlich leichter oder teurer unvermietet verkaufen lässt. Das bestehende Mietverhältnis muss vielmehr dazu führen, dass ein Verkauf gar nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen oder mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen möglich ist. Die Unverkäuflichkeit oder Unzumutbarkeit muss schon bei Kündigungsausspruch vorliegen und mit der Kündigung selbst, also im Kündigungsschreiben, ausführlich dargelegt werden. Hierbei muss nicht nur der konkrete Preisunterschied dargelegt und nachgewiesen werden, sondern auch begründet werden, warum der Vermieter auf den Verkauf angewiesen ist. Das bedeutet, dass auch der Verwendungszweck der Verkaufserlöses angegeben werden muss. Die Hürden hierfür sind hoch, weshalb dringend empfohlen wird, in einem solchen Fall …“ Weiterlesen im Originalbeitrag