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Auf anwalt.de lesen wir:Es ist ein Fall, der derzeit zahlreiche Verbraucher betrifft: Man hat den passenden Käufer für das Haus, die Wohnung oder das Grundstück gefunden, sich über den Kaufpreis und die sonstigen Bedingungen des Verkaufs geeinigt und den Immobilienkaufvertrag beim Notar beurkundet. Doch nach dem Notartermin und der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch zahlt der Käufer den Kaufpreis einfach nicht. In manchen Fällen wird nur ein Teil des Kaufpreises überwiesen. Was tun? Im nachfolgenden Artikel erklären wir, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie diesem Problem vorbeugen können.“ Weiter lesen wir:

„Zunächst muss geklärt werden, ob der Kaufpreis tatsächlich fällig ist und sich der Käufer bereits in Zahlungsverzug befindet. Das hängt davon ab, was zur Fälligkeit des Kaufpreises im Notarvertrag geregelt wurde. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, haben Sie als Verkäufer verschiedene Optionen. Sie können weiterhin auf Zahlung des Kaufpreises bestehen und gegebenenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Alternativ kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht, sodass der ganze Kaufvorgang rückabgewickelt wird.
Daneben können Sie Schadensersatz geltend machen wegen möglicher Verzugsschäden. Dazu zählt auch der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Zahlungsproblemen des Käufers können Sie vorbeugen, indem Sie vor dem Abschluss des Kaufvertrages die Bonität des Käufers prüfen. Lassen Sie sich Vermögens- und Einkommensnachweise sowie eine aussagekräftige Finanzierungsbestätigung der kaufpreisfinanzierenden Bank des Käufers vorlegen. Nehmen Sie in den Vertrag eine Klausel auf, wonach sich der Käufer hinsichtlich seiner Zahlungspflicht der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Zudem empfiehlt es sich ein vertragliches …“ Weiterlesen im Originalbeitrag