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Auf anwalt.de lesen wir: „Mieter genießen in Deutschland einen besonderen Schutz, um ihre Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen. Doch haben alteingesessene Mieter tatsächlich Sonderrechte, die ihnen ein Vorrecht auf die Wohnung oder besondere Rechte im Mietshaus einräumen? Dieser Rechtstipp gibt Antworten auf diese Frage.“ Weiter heisst es dazu:

„Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass es in Deutschland keine Sonderrechte für alteingesessene Mieter gibt. Das bedeutet, dass jeder Mieter, unabhängig von seiner Dauer des Wohnens in der Wohnung oder im Mietshaus, die gleichen Rechte und Pflichten hat. Alle Mieter genießen den gleichen Schutz vor Kündigungen und können bei Mängeln der Wohnung oder des Mietshauses die gleichen Ansprüche geltend machen. Besonderheiten gibt es lediglich, wenn der Vermieter dem Mieter das Mietverhältnis kündigen will. Dazu muss der Vermieter einen berechtigten Grund haben. Wenn der Mieter bereits seit langer Zeit in der Wohnung lebt, gelten längere Kündigungsfristen für eine Eigenbedarfskündigung als bei erst kurz dauernden Mietverhältnissen. Konkret ist es gesetzlich so geregelt, dass bei einer Mietzeit von bis zu fünf Jahren die Kündigungsfrist …“ Weiterlesen im Originalbeitrag