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Wir lesen auf versicherungsjournal.de: „Kann sich die Käuferin einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihr an einen Makler gezahlte Provision sowie die von ihr entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatz-Positionen dar. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. September 2021 entschieden (V ZR 272/19)“ Weiter heisst es:

Foto aus eigenem Bestand, Bremen

„Die Klägerin hatte auf Vermittlung eines Maklers mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 2014 von der Beklagten eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 710.000 Euro erworben. In der Folgezeit zahlte sie dem Makler eine Provision von rund 25.000 Euro sowie die vom Finanzamt festgesetzte Grunderwerbssteuer in Höhe von 23.800 Euro. Die Frau fühlte sich von der Verkäuferin der Immobilie jedoch arglistig getäuscht. Daher focht sie den Kaufvertrag einige Zeit später mit Erfolg an. Das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Münchener Oberlandesgericht verurteilte die Verkäuferin dazu, der Klägerin den Kaufpreis zurückzuzahlen. Deren Forderung auf Ersatz der Maklerprovision sowie der Grunderwerbssteuer hielt das Gericht jedoch für unbegründet. Denn die Frau habe angesichts der eindeutigen Rechtslage sowohl gegenüber dem Makler als auch gegenüber dem Finanzamt einen Direktanspruch auf Erstattung der Beträge. Das wurde von dem in letzter Instanz mit dem Fall…“ Im Original weiterlesen