0421 347550 info@edzard.de

Wir lesen auf Aachener-nachrichten.de: „Nicht selten fallen beim Immobilienkauf Sonderwünsche an. Doch muss man darauf auch Grunderwerbsteuer zahlen? Unser Kolumnist Egbert Dahley erklärt die Hintergründe.“

Bild aus eigenem Bestand, Bremen

„Der Grunderwerbsteuer unterliegt eine Vielzahl von Rechtsvorgängen, die sich auf die Übertragung eines Grundstücks beziehen. Dies können zum Beispiel Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke oder auch der Grundstückserwerb über das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren sein. Auch um Grundstücke im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts handelt es sich unter anderem bei Wohnungs- und Teileigentum sowie bei grundstücksgleichen Rechten, wie zum Beispiel bei einem Erbbaurecht. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung des Erwerbers. Hier ist in erster Linie der Kaufpreis zu nennen. Aber auch andere Leistungen, die beim Kauf vertraglich vereinbart werden, wie die Übernahme von Verbindlichkeiten oder die Einräumung von Rechten für den Veräußerer …“ Im Originalbeitrag weiterlesen