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Auf anwalt.de heisst es: „Die Ansicht, wonach der Vermieter die Wohnung regelmäßig, alle 1 bis 2 Jahren besichtigen darf, ist falsch. Es gibt kein generelles oder automatisches Besichtigungsrecht des Vermieters.“ Weiter lesen wir:

Abbildung aus eigenem Bestand, Bremen

„Vielmehr hat der Mieter ein Recht in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Dieses Recht wurde am 4.6.2014 vom Bundesgerichtshof bestätigt. (BGH AZ: VIII 289/13/  Link zu dieser Entscheidung  ) An diese Entscheidung müssen sich auch die zuständigen Amtsgerichte orientieren. Mir ist nur eine einzige anders lautende Entscheidung bekannt. Das Amtsgericht München hat in einem Fall entschieden, dass der Vermieter alle fünf Jahre die Wohnung ohne konkreten Anlass besichtigen darf. Nach Ansicht des Amtsgerichtes München wäre eine solche Kontrolle notwendig, um die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, wozu der Vermieter gesetzlich verpflichtet sei. Hält sich der Vermieter nicht an den nachfolgenden 3 Voraussetzungen, darf der Mieter die …“ Im Original weiterlesen